Auftrag und Haftungsbeschränkungen
Für die Erstellung von Gutachten ist ein vom Auftraggeber unterschriebener, schriftlicher Auftrag erforderlich, es gilt die jeweils gültige Honorarliste. Abweichende Beträge und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die Gutachten und die eventuell damit verbundenen Vorschläge stellen keine Rechts- und Steuerberatung (Rechtsdienstleistung) dar. Ein Gutachten ist die wissenschaftliche Aufarbeitung von konkreten Sachverhalten (§ 2 Abs.3 Satz 1 RDG). Die Rechtsdienstleistung bei Privatauftrag ist einem Sachverständigen nur insoweit erlaubt, als sie als Nebenleistung (Annextätigkeit) zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und den Auftrag insgesamt nicht prägt. Soweit bei einem Privatauftrag eine ordnungsgemäße Beurteilung einer Fachfrage auch die Einbeziehung rechtlicher Beurteilungen erfordert, sind diese gutachterlichen Inhalte keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs.1 RDG und mithin ohne Einschränkungen erlaubt, unter Umständen sogar zwingend geboten. In einem solchen Fall kommt das RDG überhaupt nicht zur Anwendung.
Vor der Umsetzung empfiehlt der Sachverständige die Gutachten Rechtsbeiständen und Steuerberatern vorzulegen. Eine Haftung des Sachverständigen für die rechtliche Einschätzung und deren Umsetzung kann daher nicht übernommen werden. Diese Gutachten werden aufgrund der zurzeit gültigen Gesetze und unter Beachtung der Rechtsprechung erstellt. Für Änderungen von Gesetzen und der Rechtsprechung nach Anfertigung von Gutachten kann naturgemäß ebenfalls keine Haftung übernommen werden. Es werden die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.